8. 8.1 Zur Begründung, weshalb das Verfahren mit Blick auf den Vorwurf des zu viel bezogenen Architekturhonorars gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO einzustellen sei, hält die Staatsanwaltschaft fest, die fraglichen Überweisungen seien vom Beschuldigten unbestritten und in der Anzeige gegen F.________ vom 6. März 2023 explizit erwähnt und durch Buchhaltungsauszüge belegt. Gemäss den in jener Strafanzeige gemachten Ausführungen habe der Beschuldigte nach Absprache mit F.________ in einem Kostenvoranschlag gegenüber der P._____