möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat oberinstanzlich nachbegründet, weshalb das Verfahren auch hinsichtlich des fraglichen Gesamtbetrags von CHF 19'907.50 einzustellen sei. In der Folge wurde auf abschliessende Bemerkungen verzichtet. Zumal die Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Beträge von CHF 7'000.00 und CHF 10'000.00 dennoch rechtmässig erfolgt ist (vgl. E. 9.2.2 und 9.2.3;