2.2.1 und 2.3 der Einstellungsverfügung). Die zur Diskussion stehenden Einzelbeträge von CHF 2'907.50, CHF 7'000.00 und CHF 10'000.00 werden indes nicht thematisiert; eine Begründung, weshalb das Verfahren auch hinsichtlich der genannten Überweisungen von total CHF 19'907.50 eingestellt wurde, fehlt gänzlich. Die Vorinstanz beschränkt sich vielmehr darauf auszuführen, weshalb das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs, wonach der Beschuldigte bzw. die K.________ AG zulasten der Beschwerdeführerin 2 ein überhöhtes Architekturhonorar bezogen haben soll, einzustellen sei (Ziff. 2.2.1 der Einstellungsverfügung).