Dazu verwies er auf die Strafanzeigenbeilage 12 (a.a.O., pag. 04 113 129-130), aus der mitunter die fraglichen Einzelbeträge von CHF 2'907.50, CHF 7'000.00 und CHF 10'000.00 ersichtlich sind. Im Rahmen seiner Stellungnahme machte der Beschuldigte unter anderem auch Angaben zu diesen Zahlungen (a.a.O., pag. 05 111 107-108). In der Folge wurde deren Rechtmässigkeit durch den Anzeigeerstatter erneut bestritten (a.a.O., pag. 04 116 004- 005). In der angefochtenen Verfügung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Vorwurf als unbegründet erweise (Ziff. 2.2.1 und 2.3 der Einstellungsverfügung).