Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die angefochtene Verfügung den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit Blick auf den monierten Gesamtbetrag von CHF 19'907.50 nicht genügt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung strafbar gemacht zu haben, in dem er zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 in den Jahren 2016 bis 2019 mehrfach geschäftsmässig unbegründete Überweisungen veranlasst habe (Akten W 21 352, pag, 04 111 005-006 und 04 116 003-005).