8 Einzelbeträge von CHF 2'907.50, CHF 7'000.00 und CHF 10'000.00) ungerechtfertigt vereinnahmt zu haben. Indem die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich eingestellt habe, ohne die Vorbringen der Parteien überhaupt ansatzweise geprüft und gewürdigt zu haben, habe sie nicht nur Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO, sondern auch den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt. 6.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art.