In der Folge gewährte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Einsicht in die Strafanzeige und lud ihn zu einer schriftlichen Stellungnahme ein. Dieser Einladung kam der Beschuldigte nach, indem er am 23. November 2021 eine schriftliche Stellungnahme einreichte. Auf die schriftliche Replik von Rechtsanwalt G.________ vom 22. Februar 2022 duplizierte der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. April 2022. Nachdem am 22. September 2022 die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO erfolgt war, wurde die Untersuchung mit Verfügung vom 14. November 2022 eingestellt. Die während der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO von Rechtsanwalt G.___