___ AG veranlasst und die auf dem Restaurant L.________ lastende und zu ihren Gunsten um CHF 300'000.00 aufgestockte Hypothek nicht vereinbarungsgemäss verwendet haben soll. Soweit weitergehend ist auch auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten. 2.6 Zu beurteilen ist damit nur noch, ob das Strafverfahren hinsichtlich der Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2, wonach der Beschuldigte in den Jahren 2016 bis 2019 mehrfach geschäftsmässig unbegründete Überweisungen an die K.________ AG veranlasst und die auf dem Restaurant