Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten. Auf die frist- (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 473 + 474 vom 13. Februar 2023 E. 2 und 4.3) und unter Vorbehalt des Vorstehenden (E. 2.2, 2.3 und 2.4) auch formgerechte Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist nur insoweit einzutreten, als dass sie die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der Vorwürfe betrifft, wonach der Beschuldigte zu ihrem Nachteil in den Jahren 2016 bis 2019 mehrfach geschäftsmässig unbegründete Überweisungen an die K.________ AG veranlasst und die auf dem Restaurant L.___