2.4 Was die unbegründeten und damit formungültigen (Teil-)Anträge anbelangt, wonach Ziff. 6 und 7 des Dispositivs der Einstellungsverfügung aufzuheben seien, fehlt es den Beschwerdeführerinnen an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, zumal sie von der Kostentragung bzw. vom Ausrichten einer Entschädigung an den Beschuldigten durch den Kanton nicht betroffen sind. Mithin ist auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten. 2.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten.