________ AG gegenüber dem Anzeigeerstatter in der Höhe von CHF 208'000.00 abgetreten haben soll (vgl. Akten W 21 352, pag. 01 002 001, Ziff. 1.3 sowie Ziff. 4 der Begründung der Einstellungsverfügung), keine Begründung enthält. Die Beschwerde bzw. der entsprechende (Teil-)Antrag erweist sich diesbezüglich als formungültig. Auf eine Frist zur Nachbesserung der Beschwerde kann verzichtet werden, dient Art. 385 Abs. 2 StPO doch nicht dazu, Mängel in der ursprünglichen Beschwerdebegründung zu beheben bzw. die Begründung zu ergänzen.