5 [SHAB-Publikation vom 13. Juni 2023]) und der J.________ AG (heute: J.________ AG in Liquidation [SHAB-Publikation vom 3. April 2017]; vgl. a.a.O., pag. 01 002 001, Ziff. 1.1, 1.2 und 1.5 sowie Ziff. 2.2.2, 2.2.3 und 3 der Begründung der Einstellungsverfügung) anfechten, sind sie demgegenüber nicht beschwerdelegitimiert. Ebenso wenig sind die Beschwerdeführerinnen berechtigt, eine Beschwerde zugunsten der jeweils anderen zu erheben.