382 StPO mit Verweis auf Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 184 vom 30. August 2021 E. 2.5 mit zahlreichen Literaturhinweisen). 2.2.5 Nach dem oben Ausgeführten sind die Beschwerdeführerinnen als Geschädigte im Schuldpunkt zum Einreichen einer Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Straftaten legitimiert, bei denen sie selbst Trägerinnen des (angeblich) geschädigten Vermögens waren (vgl. Akten W 21 352, pag. 01 002 001, Ziff. 1.1 und 1.4; Ziff. 2.2.1 und 3 der Begründung der Einstellungsverfügung).