126 Abs. 2 Bst. a StPO), wird dem Interesse des Zivilklägers an einer Entscheidung über seine Zivilklage in diesem Fall der rechtliche Schutz von Gesetzes wegen versagt (BÄHLER, Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 382 StPO mit Verweis auf Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 184 vom 30. August 2021 E. 2.5 mit zahlreichen Literaturhinweisen).