So ist zu berücksichtigen, dass Rechtsnachfolgerinnen im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO nicht zur Beschwerde gegen Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügungen befugt sind, da es ihnen im Strafpunkt an einem rechtlich geschützten Interesse fehlt. Nur am Rande ist festzuhalten, dass die Schweizerische Strafprozessordnung dem Zivilkläger keinen Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens gibt. Da Zivilklagen bei Verfahrenseinstellungen auf den Zivilweg zu verweisen sind (Art. 126 Abs. 2 Bst.