Mithin kommt ihnen nur noch die Berechtigung zur Erhebung von Rechtsmitteln im Schuldpunkt zu. Dass die Konkursmassen der Beschwerdeführerinnen im Zivilpunkt in deren Geschädigtenstellung subrogiert sind, ändert nichts daran, dass allfällige Zivilforderungen – in den Schranken von Art. 207 SchKG – durch die jeweiligen Konkursverwaltungen auf dem Zivilweg durchzusetzen sind. So ist zu berücksichtigen, dass Rechtsnachfolgerinnen im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO nicht zur Beschwerde gegen Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügungen befugt sind, da es ihnen im Strafpunkt an einem rechtlich geschützten Interesse fehlt.