Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 50/2018/23 und 50/2018/31 vom 21. April 2020 E. 3.1). 2.2.4 Daraus folgt, dass sich die Parteistellung der Beschwerdeführerinnen zufolge der Konkurseröffnungen bzw. der Subrogation der jeweiligen Konkursmassen in die Geschädigtenstellungen im Zivilpunkt dahingehend verändert, als die Beschwerdeführerinnen im Strafverfahren nur noch als Strafklägerinnen fungieren dürfen. Mithin kommt ihnen nur noch die Berechtigung zur Erhebung von Rechtsmitteln im Schuldpunkt zu.