4 6B_557/2010 vom 9. März 2022 E. 7.2; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 121 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 8a zu Art. 121 StPO). Die Konkursverwaltung kann die konkursite Gesellschaft jedoch nur im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags, nämlich der Erhaltung und Verwertung der der Konkursitin zustehenden Vermögenswerte zugunsten ihrer Gläubiger vertreten (Art. 197 und Art. 240 SchKG).