Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das schuldnerische Vermögen gehen mit der Eröffnung des Konkurses auf die Konkursmasse über, welche sie durch die Konkursverwaltung ausübt (BGE 145 IV 351 E. 4.1). Nach der Lehre und Rechtsprechung gilt die Konkursmasse bei Konkurseröffnung gegen die geschädigte Person denn auch als Rechtsnachfolgerin im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO (BGE 148 IV 170 E. 3.3.2; 145 IV 351 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts