14 061 001-002). Zumal mit Entscheid des zuständigen Einzelgerichts vom 10. Mai 2023 über die Beschwerdeführerin 1 der Konkurs eröffnet wurde und tags darauf die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin 2 (SHAB-Publikationen vom 16. und 17. Mai 2023) folgte, stellt sich nunmehr die Frage, welche Auswirkungen die Konkurseröffnungen hinsichtlich der Parteistellungen der Beschwerdeführerinnen zeitigen. 2.2.3 Der Konkurs führt zu einer Generalliquidation der schuldnerischen Vermögenswerte, zur Verwertung des Vermögens des Gemeinschuldners und zur anteilsmässigen Befriedigung seiner Gläubiger.