anders bei Konkursdelikten, wenn die Aktionäre gleichzeitig eine Gläubigerstellung innehaben [BGE 148 IV 170 E. 3.4.1]). 2.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen am 7. November 2022 im Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen den Beschuldigten rechtsgültig als Privatklägerinnen im Straf- und Zivilpunkt konstituiert haben (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 473 + 474 vom 13. Februar 2023 E. 6.6; Akten W 21 352, pag. 14 061 001-002).