Soweit die ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend hat das Bundesgericht daher bereits mehrfach festgehalten und bestätigt, dass Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger nicht als unmittelbar Verletzte gelten. Als geschädigte Person und damit unmittelbar Verletzter gilt der jeweilige Vermögensinhaber, d.h. die Aktiengesellschaft (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1; 141 IV 380 E. 2.3.3; 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3; je mit Hinweisen; anders bei Konkursdelikten, wenn die Aktionäre gleichzeitig eine Gläubigerstellung innehaben [BGE 148 IV 170 E. 3.4.1]).