Mit Schreiben vom 27. Mai 2023 verwies er indes auf die Publikationen im Schweizerischen Handelsblatt (nachfolgend: SHAB) vom 16. und 17. Mai 2023, mit denen die Konkurseröffnungen über die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 öffentlich bekanntgegeben worden waren, und teilte mit, dass er davon ausgehe, dass die Beschwerden gestützt auf Art. 207 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) hinfällig würden. Mit Verfügung vom 12. September 2023 gab die Verfahrensleitung von der Aktennotiz vom 8. September 2023 Kenntnis.