Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt E.________, beantragte am 20. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte liess sich innert erstreckter Frist nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2023 verwies er indes auf die Publikationen im Schweizerischen Handelsblatt (nachfolgend: SHAB) vom 16. und 17. Mai 2023, mit denen die Konkurseröffnungen über die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 öffentlich bekanntgegeben worden waren, und teilte mit, dass er davon ausgehe, dass die Beschwerden gestützt auf Art.