Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 475 + 476 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern B.________ AG (in Liquidation) v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ Straf(- und Zivil)klägerin/Beschwerdeführerin 1 D.________ AG (in Liquidation) v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ Straf(- und Zivil)klägerin/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Be- trugs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 14. November 2022 (W 21 352) Erwägungen: 1. Aufgrund einer Strafanzeige vom 26. Juni 2021 von F.________, privat vertreten durch Rechtsanwalt G.________, (nachfolgend: Anzeigeerstatter) eröffnete die Kan- tonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 19. August 2021 eine Strafuntersuchung (W 21 352) gegen A.________ (nach- folgend: Beschuldigter) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B.________ AG (heute: B.________ AG in Liquidation; nachfolgend: Beschwerde- führerin 1), der D.________ AG (heute: D.________ AG in Liquidation; nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), der H.________ AG (heute: I.________ AG) und der J.________ AG (heute: J.________ AG in Liquidation), angeblich mehrfach began- gen in der Zeit von 2015 bis 2019, sowie wegen Betrugs zum Nachteil des Anzeige- erstatters, angeblich begangen am 18. März 2019. Mit Verfügung vom 14. Novem- ber 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs). Der Anzeigeerstatter wurde bezüglich des Vor- wurfs des Betrugs, nicht aber hingegen bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung, als Privatkläger im Strafverfahren zugelassen (Ziff. 3 des Dispo- sitivs). Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 wurden mangels gültiger Konstituierung nicht als Privatklägerinnen im Strafverfahren zugelassen (Ziff. 4 des Dispositivs). Weiter wies die Staatsanwaltschaft die am 7. Novem- ber 2022 durch Rechtsanwalt G.________ gestellten Beweisanträge ab (Ziff. 5 des Dispositivs). Schliesslich entschied sie über die Verfahrenskosten, die Entschädi- gung, die Genugtuung und die Zivilklage (Ziff. 6 bis 9 des Dispositivs). Am 16. No- vember 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass Rechtsanwalt C.________ im Strafverfahren gegen den Beschuldigten aufgrund nicht rechtsgültiger Mandatierung als Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 nicht zugelassen werde. Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführerin 1 und 2, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 24. November 2022 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragten: 1. Die Ziffern 1, 4, 6, 7 und 9 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern vom 14. November 2022 sowie die Verfügung vom 16. November 2022 im Straf- verfahren W 21 352 gegen A.________ seien aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern sei anzuweisen, das Strafverfahren W 21 352 gegen A.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung weiterzuführen. 3. Die B.________ AG und die D.________ AG seien als Privatklägerinnen bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung zuzulassen. 4. Rechtsanwalt Dr. C.________ sei im Strafverfahren gegen A.________ als Rechtsbeistand der B.________ AG sowie der D.________ AG zuzulassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung mit prozessleitender Verfügung vom 2. Dezember 2022 unter der Verfahrensnummer BK 22 473 + 474 ein Beschwerde- verfahren betreffend Zulassung als Privatklägerschaft (Ziff. 4 des Dispositivs). Unter der Verfahrensnummer BK 22 475 + 476 wurde ein Beschwerdeverfahren betref- fend Einstellung eröffnet. Dieses wurde nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 2 19. Dezember 2022 bis zum Entscheid im Beschwerdeverfahren BK 22 473 + 474 sistiert. Nachdem die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 22 473 + 474 vom 13. Februar 2023 entschieden hatte, dass Rechtsanwalt C.________ im Verfahren W 21 352 als Rechtsbeistand der Beschwerdeführerinnen und Letztere bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung als Privatklägerinnen zugelassen werden, wurde das sistierte Beschwerdeverfahren BK 22 475 + 476 mit Verfügung vom 4. April 2023 wieder aufgenommen. Gleichzeitig wies die Verfahrensleitung den Antrag des Beschuldigten vom 16. Dezember 2022 auf Verpflichtung des Anzeige- erstatters zu einer Sicherheitsleistung in gerichtlich zu bestimmender Höhe ab und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt E.________, bean- tragte am 20. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte liess sich innert erstreckter Frist nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2023 verwies er indes auf die Publikationen im Schwei- zerischen Handelsblatt (nachfolgend: SHAB) vom 16. und 17. Mai 2023, mit denen die Konkurseröffnungen über die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 öffentlich bekannt- gegeben worden waren, und teilte mit, dass er davon ausgehe, dass die Beschwer- den gestützt auf Art. 207 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) hinfällig würden. Mit Verfügung vom 12. September 2023 gab die Verfahrensleitung von der Aktenno- tiz vom 8. September 2023 Kenntnis. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Begründet ist eine Rechtsmittelschrift gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. a bis c StPO dann, wenn die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau angibt, wel- che Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung ei- nes Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. 2.2 2.2.1 Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privat- klägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafver- fahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss 3 nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tat- bestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung un- mittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; 139 IV 78 E. 3.3.3; 138 IV 258 E. 2.2 f.; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Indivi- dualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Ne- benzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betrof- fene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; 138 IV 258 E. 2.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 des Strafgesetzbu- ches [StGB; SR 311.0]) schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt somit die Trägerin des geschädigten Vermögens als ge- schädigte Person. Soweit die ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend hat das Bundesgericht daher bereits mehrfach festgehalten und bestätigt, dass Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger nicht als unmittelbar Verletzte gelten. Als geschädigte Person und damit unmittelbar Verletzter gilt der jeweilige Vermögensinhaber, d.h. die Aktiengesellschaft (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1; 141 IV 380 E. 2.3.3; 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3; je mit Hinweisen; anders bei Konkursdelikten, wenn die Aktionäre gleichzeitig eine Gläubigerstellung innehaben [BGE 148 IV 170 E. 3.4.1]). 2.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen am 7. Novem- ber 2022 im Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen den Be- schuldigten rechtsgültig als Privatklägerinnen im Straf- und Zivilpunkt konstituiert ha- ben (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 473 + 474 vom 13. Februar 2023 E. 6.6; Akten W 21 352, pag. 14 061 001-002). Zumal mit Ent- scheid des zuständigen Einzelgerichts vom 10. Mai 2023 über die Beschwerdefüh- rerin 1 der Konkurs eröffnet wurde und tags darauf die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin 2 (SHAB-Publikationen vom 16. und 17. Mai 2023) folgte, stellt sich nunmehr die Frage, welche Auswirkungen die Konkurseröffnungen hinsichtlich der Parteistellungen der Beschwerdeführerinnen zeitigen. 2.2.3 Der Konkurs führt zu einer Generalliquidation der schuldnerischen Vermögenswerte, zur Verwertung des Vermögens des Gemeinschuldners und zur anteilsmässigen Be- friedigung seiner Gläubiger. Nach Art. 197 Abs. 1 SchKG bildet sämtliches pfändba- res Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, gleichviel wo es sich befindet, mithin die Gesamtheit der dem Gemeinschuldner zustehenden geldwerten Güter, eine einzige Masse, die zur Befriedigung der Gläubiger dient. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das schuldnerische Vermögen gehen mit der Eröffnung des Konkurses auf die Konkursmasse über, welche sie durch die Konkursverwaltung ausübt (BGE 145 IV 351 E. 4.1). Nach der Lehre und Rechtspre- chung gilt die Konkursmasse bei Konkurseröffnung gegen die geschädigte Person denn auch als Rechtsnachfolgerin im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO (BGE 148 IV 170 E. 3.3.2; 145 IV 351 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 4 6B_557/2010 vom 9. März 2022 E. 7.2; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommen- tar Strafprozessordnung/Jugendprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 121 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 8a zu Art. 121 StPO). Die Konkursverwaltung kann die kon- kursite Gesellschaft jedoch nur im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags, nämlich der Erhaltung und Verwertung der der Konkursitin zustehenden Vermögenswerte zu- gunsten ihrer Gläubiger vertreten (Art. 197 und Art. 240 SchKG). Dies umfasst das adhäsionsweise Erheben einer Zivilklage im Strafverfahren. Zur Vertretung der Ge- schädigten in einem Strafverfahren in Bezug auf den Schuldpunkt ist die Konkurs- verwaltung nicht berechtigt (Art. 121 Abs. 2 StPO; BGE 145 IV 351 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1082/2014 vom 3. März 2015 E. 1.5; 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 7.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 50/2018/23 und 50/2018/31 vom 21. April 2020 E. 3.1). Die konkursite Gesellschaft behält ihre Stellung als Geschädigte im Strafverfahren in Bezug auf den Schuldpunkt bei (Urteile des Bundesgerichts 6B_1082/2014 vom 3. März 2015 E. 1.5; 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 7.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 50/2018/23 und 50/2018/31 vom 21. April 2020 E. 3.1). 2.2.4 Daraus folgt, dass sich die Parteistellung der Beschwerdeführerinnen zufolge der Konkurseröffnungen bzw. der Subrogation der jeweiligen Konkursmassen in die Ge- schädigtenstellungen im Zivilpunkt dahingehend verändert, als die Beschwerdefüh- rerinnen im Strafverfahren nur noch als Strafklägerinnen fungieren dürfen. Mithin kommt ihnen nur noch die Berechtigung zur Erhebung von Rechtsmitteln im Schuld- punkt zu. Dass die Konkursmassen der Beschwerdeführerinnen im Zivilpunkt in deren Ge- schädigtenstellung subrogiert sind, ändert nichts daran, dass allfällige Zivilforderun- gen – in den Schranken von Art. 207 SchKG – durch die jeweiligen Konkursverwal- tungen auf dem Zivilweg durchzusetzen sind. So ist zu berücksichtigen, dass Rechts- nachfolgerinnen im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO nicht zur Beschwerde gegen Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügungen befugt sind, da es ihnen im Straf- punkt an einem rechtlich geschützten Interesse fehlt. Nur am Rande ist festzuhalten, dass die Schweizerische Strafprozessordnung dem Zivilkläger keinen Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens gibt. Da Zivilklagen bei Verfahrenseinstellungen auf den Zivilweg zu verweisen sind (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO), wird dem Interesse des Zivilklägers an einer Entscheidung über seine Zivilklage in diesem Fall der recht- liche Schutz von Gesetzes wegen versagt (BÄHLER, Basler Kommentar Strafpro- zessordnung/Jugendprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 382 StPO mit Ver- weis auf Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 184 vom 30. Au- gust 2021 E. 2.5 mit zahlreichen Literaturhinweisen). 2.2.5 Nach dem oben Ausgeführten sind die Beschwerdeführerinnen als Geschädigte im Schuldpunkt zum Einreichen einer Beschwerde gegen die Einstellung des Strafver- fahrens hinsichtlich derjenigen Straftaten legitimiert, bei denen sie selbst Trägerin- nen des (angeblich) geschädigten Vermögens waren (vgl. Akten W 21 352, pag. 01 002 001, Ziff. 1.1 und 1.4; Ziff. 2.2.1 und 3 der Begründung der Einstellungs- verfügung). Soweit die Beschwerdeführerinnen die Verfahrenseinstellung auch mit Blick auf die Vorwürfe zum Nachteil der H.________ AG (heute: I.________ AG 5 [SHAB-Publikation vom 13. Juni 2023]) und der J.________ AG (heute: J.________ AG in Liquidation [SHAB-Publikation vom 3. April 2017]; vgl. a.a.O., pag. 01 002 001, Ziff. 1.1, 1.2 und 1.5 sowie Ziff. 2.2.2, 2.2.3 und 3 der Begründung der Einstellungs- verfügung) anfechten, sind sie demgegenüber nicht beschwerdelegitimiert. Ebenso wenig sind die Beschwerdeführerinnen berechtigt, eine Beschwerde zugunsten der jeweils anderen zu erheben. 2.3 Alsdann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdever- fahren zwar integral die Aufhebung der Verfahrenseinstellung und Weiterführung der Strafuntersuchung hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesor- gung verlangen, die Beschwerde aber namentlich bezüglich des eingestellten Vor- wurfs, wonach der Beschuldigte der K.________ AG ohne gleichwertige Gegenleis- tung eine Forderung der B.________ AG gegenüber dem Anzeigeerstatter in der Höhe von CHF 208'000.00 abgetreten haben soll (vgl. Akten W 21 352, pag. 01 002 001, Ziff. 1.3 sowie Ziff. 4 der Begründung der Einstellungsverfügung), keine Begründung enthält. Die Beschwerde bzw. der entsprechende (Teil-)Antrag erweist sich diesbezüglich als formungültig. Auf eine Frist zur Nachbesserung der Beschwerde kann verzichtet werden, dient Art. 385 Abs. 2 StPO doch nicht dazu, Mängel in der ursprünglichen Beschwerdebegründung zu beheben bzw. die Begrün- dung zu ergänzen. Von fachkundigen Personen wie etwa Rechtsanwälten kann im Übrigen erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen ge- genüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unver- schuldetem Hindernis in Frage kommen (BGE 134 V 162 E. 4.1. und 5.1 mit Hinwei- sen). Nach dem Gesagten kann auch insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 2.4 Was die unbegründeten und damit formungültigen (Teil-)Anträge anbelangt, wonach Ziff. 6 und 7 des Dispositivs der Einstellungsverfügung aufzuheben seien, fehlt es den Beschwerdeführerinnen an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, zumal sie von der Kostentragung bzw. vom Ausrichten einer Entschädigung an den Beschul- digten durch den Kanton nicht betroffen sind. Mithin ist auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten. 2.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzu- treten. Auf die frist- (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 473 + 474 vom 13. Februar 2023 E. 2 und 4.3) und unter Vorbehalt des Vor- stehenden (E. 2.2, 2.3 und 2.4) auch formgerechte Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin 2 ist nur insoweit einzutreten, als dass sie die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der Vorwürfe betrifft, wonach der Beschuldigte zu ihrem Nachteil in den Jahren 2016 bis 2019 mehrfach geschäftsmässig unbegründete Überweisungen an die K.________ AG veranlasst und die auf dem Restaurant L.________ lastende und zu ihren Gunsten um CHF 300'000.00 aufgestockte Hypothek nicht vereinba- rungsgemäss verwendet haben soll. Soweit weitergehend ist auch auf die Be- schwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten. 2.6 Zu beurteilen ist damit nur noch, ob das Strafverfahren hinsichtlich der Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2, wonach der Beschuldigte in den Jahren 2016 bis 2019 mehrfach geschäftsmässig unbegrün- dete Überweisungen an die K.________ AG veranlasst und die auf dem Restaurant 6 L.________ lastende und zugunsten der Beschwerdeführerin 2 um CHF 300'000.00 aufgestockte Hypothek nicht vereinbarungsgemäss verwendet haben soll, zu Recht eingestellt wurde (vgl. Ziff. 2.2.1. 2.3 und 5 der Begründung). 3. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte wird vorweg auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, den Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 22 473 + 474 vom 13. Februar 2023 und die der Kam- mer vorliegenden Akten verwiesen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anzeigeerstatter und der Beschuldigte ab dem Jahr 2015 an der Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdefüh- rerin 2 und der H.________ AG beteiligt waren. Als Geschäftspartner realisierten die beiden über diese Gesellschaften die Überbauung des Areals «M.________» sowie den Umbau des Gasthofs L.________ in N.________ (Ort). Das entsprechende Grundstück N.________ (Ort)-Gbbl. Nr. ________ hatte der Anzeigeerstatter resp. die damalige J.________ AG im November 2014 gekauft. Im November 2015 wurde das Grundstück parzelliert, der Gasthof L.________ wurde an die H.________ AG und das Areal «M.________» an die D.________ AG verkauft. Am 28. März 2017 wurde über die J.________ AG der Konkurs eröffnet. 2019 wurde die H.________ AG (heute: I.________ AG [SHAB-Publikation vom 13. Juni 2023]) von der K.________ AG übernommen, deren Alleinaktionär der Beschuldigte ist. Gemäss Handelsregister schied der Anzeigeerstatter per 8. August 2019 (SHAB-Publikation vom 13. August 2019) als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied aus der Gesell- schaft aus. Am 6. März 2020 reichte der Beschuldigte als einzelzeichnungsberechtigtes Organ der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, der damaligen H.________ AG sowie der eben- falls am Projekt beteiligten K.________ AG durch Rechtsanwalt O.________ bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Strafanzeige gegen den Anzeigeerstatter ein. In der Folge wurde am 19. März 2020 gegen den Anzeigeerstatter ein Strafver- fahren wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie weiterer Vermö- gens- und Urkundendelikte eröffnet. Am 15. Mai 2020 wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern übernommen. Die Untersuchung gegen den Anzeigeerstatter ist unter der Verfahrensnummer W 20 407 hängig. Am 3. Juli 2020 reichte der Anzeigeerstatter, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, gegen den Beschuldigten und Rechtsanwalt O.________ eine Straf- anzeige wegen Urkundenfälschung und unwahrer Angaben gegenüber Handelsre- gisterbehörden ein. Am 16. September 2020 erhob Rechtsanwalt O.________ zugunsten des Beschul- digten und der Beschwerdeführerin 2 gegen den Anzeigeerstatter Zivilklage beim Regionalgericht Bern-Mittelland. Am 29. Juni 2021 erfolgte die der hier interessierenden Strafuntersuchung W 21 352 zugrundeliegende Strafanzeige. Darin machte der Anzeigeerstatter zusammenfas- send geltend, dass es im Rahmen der gemeinsamen Geschäftstätigkeit zu finanzi- ellen Unregelmässigkeiten durch den Beschuldigten (u.a. nicht geschäftsmässig be- gründete Überweisungen an eine andere Gesellschaft; Darlehensnahme im Wissen 7 um die deliktische Herkunft der Mittel und Nichtweiterleiten derselben; nicht verein- barungsgemässe Verwendung eines Kredits) gekommen sei. Nachdem die Staats- anwaltschaft gestützt darauf eine Strafuntersuchung eröffnet und Rechtsanwalt G.________ mit Schreiben vom 9. Juli 2021 zur Ergänzung seiner Strafanzeige auf- gefordert hatte, präzisierte dieser die selbige mit Eingabe vom 11. August 2021. In der Folge gewährte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Einsicht in die Straf- anzeige und lud ihn zu einer schriftlichen Stellungnahme ein. Dieser Einladung kam der Beschuldigte nach, indem er am 23. November 2021 eine schriftliche Stellung- nahme einreichte. Auf die schriftliche Replik von Rechtsanwalt G.________ vom 22. Februar 2022 duplizierte der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. April 2022. Nach- dem am 22. September 2022 die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO erfolgt war, wurde die Untersuchung mit Verfügung vom 14. November 2022 eingestellt. Die während der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO von Rechtsanwalt G.________ gestellten Beweisanträge wurden in der angefochtenen Verfügung behandelt und abgewiesen. 4. Mit Stellungnahme vom 20. April 2023 reichte die Staatsanwaltschaft folgende No- ven ein: - Kontoblatt 1160, Kontokorrent Konto F.________, aus der Buchhaltung der D.________ AG (Akten W 20 407, pag. 04 020 072); - Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von F.________ vom 13. August 2020 (a.a.O., pag. 05 002 001-026). Zumal die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hin- sicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). 5. Im Rahmen der Beschwerde wird verlangt, es seien die Akten der Strafuntersu- chung W 21 352 beizuziehen. Zudem seien die Akten des Strafverfah- rens PEN 21 293/294 beim Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung, sowie die Akten des Zivilverfahrens CIV 20 4848 Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilab- teilung, zu edieren. In der Folge zog die Verfahrensleitung die Akten der Strafunter- suchung W 21 352 bei. Die Akten PEN 21 293/294 wurden zwecks Beurteilung der Beschwerde betreffend Zulassung als Privatklägerschaft (BK 22 473 + 474) ediert. Zumal eine telefonische Anfrage beim Regionalgericht Mittelland, Zivilabteilung, er- gab, dass das Verfahren CIV 20 4848 zwischenzeitlich mit einem Nichteintretensent- scheid erledigt wurde (vgl. Aktennotiz vom 8. September 2023), erübrigte sich die Edition der entsprechenden Verfahrensakten. Da keine formellen Editionsanträge gestellt wurden, kann auf eine separate Dispositivziffer verzichtet werden. 6. In prozessualer Hinsicht rügt Rechtsanwalt C.________ eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. 6.1 Zur Begründung wird angeführt, dass dem Beschuldigten im Rahmen der Strafun- tersuchung nicht nur vorgeworfen werde, zugunsten der K.________ AG ein zu ho- hes Architekturhonorar von der Beschwerdeführerin 2 bezogen zu haben. Zusätzlich werde ihm angelastet, weitere insgesamt CHF 19'907.50 (Anmerkung der Kammer: 8 Einzelbeträge von CHF 2'907.50, CHF 7'000.00 und CHF 10'000.00) ungerechtfertigt vereinnahmt zu haben. Indem die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich eingestellt habe, ohne die Vorbringen der Parteien überhaupt ansatzweise geprüft und gewürdigt zu haben, habe sie nicht nur Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO, sondern auch den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt. 6.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begrün- den. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 6.3 Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die angefochtene Verfügung den Mindes- tanforderungen an die Begründungspflicht mit Blick auf den monierten Gesamtbetrag von CHF 19'907.50 nicht genügt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung strafbar gemacht zu haben, in dem er zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 in den Jahren 2016 bis 2019 mehrfach geschäftsmässig unbegründete Überweisungen ver- anlasst habe (Akten W 21 352, pag, 04 111 005-006 und 04 116 003-005). Wie den Akten entnommen werden kann, machte der Anzeigeerstatter in der Strafanzeige geltend, die unrechtmässigen Bezüge des Beschuldigten bzw. der K.________ AG zulasten der Beschwerdeführerin 2 beliefen sich auf insgesamt CHF 1'133'512.75 (Akten W 21 352, pag. 04 111 005). Dazu verwies er auf die Strafanzeigenbei- lage 12 (a.a.O., pag. 04 113 129-130), aus der mitunter die fraglichen Einzelbeträge von CHF 2'907.50, CHF 7'000.00 und CHF 10'000.00 ersichtlich sind. Im Rahmen seiner Stellungnahme machte der Beschuldigte unter anderem auch Angaben zu diesen Zahlungen (a.a.O., pag. 05 111 107-108). In der Folge wurde deren Recht- mässigkeit durch den Anzeigeerstatter erneut bestritten (a.a.O., pag. 04 116 004- 005). In der angefochtenen Verfügung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Vorwurf als unbegründet erweise (Ziff. 2.2.1 und 2.3 der Einstellungsverfü- gung). Die zur Diskussion stehenden Einzelbeträge von CHF 2'907.50, CHF 7'000.00 und CHF 10'000.00 werden indes nicht thematisiert; eine Begrün- dung, weshalb das Verfahren auch hinsichtlich der genannten Überweisungen von total CHF 19'907.50 eingestellt wurde, fehlt gänzlich. Die Vorinstanz beschränkt sich vielmehr darauf auszuführen, weshalb das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs, wo- nach der Beschuldigte bzw. die K.________ AG zulasten der Beschwerdeführerin 2 ein überhöhtes Architekturhonorar bezogen haben soll, einzustellen sei (Ziff. 2.2.1 der Einstellungsverfügung). Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 2 wurde somit verletzt. 6.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene 9 Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu ver- zichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Be- schwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat oberinstanzlich nachbegründet, weshalb das Verfahren auch hinsichtlich des fraglichen Gesamtbe- trags von CHF 19'907.50 einzustellen sei. In der Folge wurde auf abschliessende Bemerkungen verzichtet. Zumal die Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Beträge von CHF 7'000.00 und CHF 10'000.00 dennoch rechtmässig erfolgt ist (vgl. E. 9.2.2 und 9.2.3; Anmerkung der Kammer: anders hinsichtlich der CHF 2'907.50, vgl. E. 9.2.1) und sich auf Um- stände stützt, die den Parteien im Wesentlichen bekannt waren, wird aus Gründen der Verfahrenseffizienz trotz der festgestellten Gehörsverletzung insoweit auf die Aufhebung des Entscheids verzichtet. Die Gehörsverletzung zum Nachteil der Be- schwerdeführerin 2 ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu berücksichtigen. 7. 7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden kön- nen, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessens- spielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 299 vom 4. Januar 2023 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 10 8. Februar 2020 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu ent- scheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellun- gen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstel- lungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifels- frei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 469 vom 26. April 2023 E. 5.1). 7.2 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts mit der Vermögensverwaltung ei- nes anderen oder der Beaufsichtigung einer solchen betraut ist und dabei unter Ver- letzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäfts- führer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebs- mittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell lei- tende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Weiter wird ein Vermögensschaden vorausgesetzt. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädi- gung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminde- rung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt be- reits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rah- men einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rech- nung getragen werden muss. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäfts- herrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grund- 11 verhältnis. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäfts- führung halten, erfüllen den Tatbestand nicht, selbst wenn die geschäftlichen Dispo- sitionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen (zum Ganzen: BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Han- delns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammen- hang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventu- alvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbe- stimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b mit Hinweisen). Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrecht- mässiger Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2). 8. 8.1 Zur Begründung, weshalb das Verfahren mit Blick auf den Vorwurf des zu viel bezo- genen Architekturhonorars gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO einzustellen sei, hält die Staatsanwaltschaft fest, die fraglichen Überweisungen seien vom Beschul- digten unbestritten und in der Anzeige gegen F.________ vom 6. März 2023 explizit erwähnt und durch Buchhaltungsauszüge belegt. Gemäss den in jener Strafanzeige gemachten Ausführungen habe der Beschuldigte nach Absprache mit F.________ in einem Kostenvoranschlag gegenüber der P.________ (Bank) ein Architekturho- norar von CHF 1'168’000.00 angegeben, um eine genügend hohe Bankfinanzierung zu erhalten. In der Folge sei das Honorar von der K.________ AG in verschiedenen Akontozahlungen nach Baufortschritt bezogen worden. Alsdann wird angeführt, dass entgegen der in der Anzeige gegen F.________ gewählten Formulierung, wonach das zu viel bezogene Honorar an den Anzeigeerstatter «weitergeleitet» resp. der H.________ AG und D.________ AG «überwiesen/rückerstattet» worden sei, zwar tatsächlich keine Kompensation des von der K.________ AG zu viel bezogenen Ho- norars mittels Geldüberweisungen stattgefunden zu haben scheine. Bei genauerer Betrachtung werde aber deutlich, dass das zu viel ausbezahlte Honorar buchhalte- risch ausgeglichen worden sei und F.________ über dieses Vorgehen informiert und damit einverstanden gewesen sein dürfte. Zu diesem Ergebnis gelangt die Staatsanwaltschaft aufgrund der folgenden Überle- gungen: A.________ hat als Beilage 91 zu seiner Stellungnahme vom 21.11.2021 Kopien diverser Zahlungs- aufträge und E-Mail-Korrespondenzen eingereicht. Insbesondere aus dem Umstand, dass F.________ mehrere Zahlungsaufträge, auf denen unter der Rubrik «Vertragssumme» das Architektenhonorar mit CHF 1'168'000.00 ausgewiesen ist, eigenhändig unterzeichnet hat, legen den Schluss nahe, dass der Betrag des (erhöhten) Architektenhonorars, das an die K.________ AG gesamthaft überwiesen wurde, F.________ nicht nur bekannt war und er diesen akzeptiert hat, sondern dass er die vereinbarte Vor- gehensweise durch Unterzeichnung entsprechender Zahlungsaufträge sogar aktiv unterstützte. F.________ kann sich somit nicht im Nachhinein auf den Standpunkt stellen, falls A.________ nicht 12 einen entsprechenden vertraglichen Nachweis liefern könne, müsse man davon ausgehen, es habe keine Übereinkunft mit ihm – F.________ – in Bezug auf das erhöhte Honorar der K.________ AG existiert. Aus dem Kontoblatt «24291.2 K.________ AG» der Buchhaltung der D.________ AG ergibt sich, dass der K.________ AG in mehreren Akontozahlungen als Honorar effektiv ein Betrag von insgesamt CHF 988'740.00 zugeflossen ist. Der das Architektenhonorar von CHF 540’000.00 – zuzüglich ein «An- teil GU-Honorar» von CHF 43'200.00 – überschiessende Betrag von CHF 405’540.00 wurde per 31.12.2016 als «zu viel bezogenes Honorar» auf das Passivkonto «2815 Kapital K.________ AG» um- gebucht, wodurch sich die Schuld der D.________ AG gegenüber der K.________ AG in eine Buchfor- derung wandelte. Durch diese Buchungen hat somit entgegen der Behauptung in der Strafanzeige sehr wohl eine Kompensation der Honorarzahlungen, die über den intern vereinbarten Umfang von CHF 540'000.00 hinausgingen, stattgefunden. Darüber hinaus erweise sich auch die in der Strafanzeige vorgebrachte Behauptung, wonach die K.________ AG von der D.________ AG eine weitere Honorarzahlung von CHF 167’522.95 erhalten habe, als unzutreffend. So habe der Beschuldigte in Ziff. 48 bis 54 seiner Stellungnahme vom 23. November 2021 nachgewiesen, dass es sich bei diesem Betrag um ein Architektenhonorar handle, das die J.________ AG im Jahr 2013 an die zum damaligen Zeitpunkt noch mit dem Projekt betraut ge- wesene Q.________ GmbH bezahlt habe, das aber in den Kostenvoranschlägen der Beschwerdeführerin 2 weiterhin aufgeführt worden sei. 8.2 Die Beschwerdeführerin 2 hält dem in einem ersten Schritt entgegen, dass der Be- schuldigte bzw. die K.________ AG ein Architekturhonorar von insgesamt CHF 1'042'740 bezogen habe, obgleich nur ein Honorar von CHF 540'000.00 ver- einbart gewesen sei. Die Vorinstanz übernehme die widersprüchliche Argumentation des Beschuldigten, ohne diese kritisch zu hinterfragen und zu überprüfen. Hätte dem Beschuldigten bzw. der K.________ AG tatsächlich ein Honorar in der bezogenen Höhe zugestanden, hätte gar kein Grund dafür bestanden, das zu viel bezogene Honorar wieder zurückzuerstatten bzw. mit einem Konto zu verrechnen. Was die von der Vorinstanz erwähnten Zahlungsaufträge betreffe, sei zu berücksichtigen, dass insbesondere jener vom 17. September 2015 unter der Rubrik «bisherige Zahlun- gen» den Betrag von CHF 167’552.95 nenne, welcher laut der Vorinstanz und dem Beschuldigten nicht an den Letzteren bzw. an die K.________ AG, sondern an die Q.________ GmbH bezahlt worden sei. Zudem sei zu beachten, dass auf den Zah- lungsaufträgen aus dem Jahr 2015 noch keine Vertragssumme eingetragen gewe- sen sei. Auch wenn die Staatsanwaltschaft anführe, dass dem Beschuldigten bzw. der K.________ AG zusätzlich zum vereinbarten Honorar von CHF 540’000.00 (inkl. MWST) noch ein «Anteil GU-Honorar» von CHF 43'200.00 zugestanden habe, könne ihr nicht gefolgt werden. Wie der Anzeigeerstatter in seiner Replik bereits dar- gelegt habe, entbehre diese Behauptung jeglicher Grundlage. Soweit die Staatsan- waltschaft anführe, dass zwar tatsächlich keine Kompensation des von der K.________ AG zu viel bezogenen Honorars mittels Geldüberweisung stattgefunden habe, dieses aber buchhalterisch ausgeglichen worden sei, sei festzuhalten, dass der Anzeigeerstatter bereits in der Replik aufgezeigt habe, dass die buchhalterische Kompensation nur deshalb möglich gewesen sei, weil der Beschuldigte – wie in der Replik bereits angeführt – eine ihm persönlich bzw. der K.________ AG zustehende 13 Forderung, die mit den R.________ nichts zu tun gehabt habe, in die Buchhaltung der B.________ AG aufgenommen und so seine eigenen Schulden gegenüber den Gesellschaften ausgeglichen habe. Die Rechtmässigkeit der buchhalterischen Kom- pensation sei sodann höchst fraglich. Entgegen der Vorinstanz könne hinsichtlich des Bezugs des nicht vereinbarten Honorars durch die K.________ AG zu Lasten der Beschwerdeführerin 2 nicht von einer klaren Straflosigkeit gesprochen werden. Indem die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten diesbe- züglich dennoch eingestellt habe, habe sie Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verletzt. 8.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Verfahrenseinstellung in diesem Punkt zu Recht erfolgt ist: Die Staatsanwaltschaft stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der K.________ AG in den Jahren 2015 bis 2016 Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 988'740.00 zugeflossen sind (Akten W 21 352, pag. 04 113 604-605, und 05 113 164). Bei genauerer Betrachtung wird indes deutlich, dass die im Jahr 2015 überwiesenen Beträge von CHF 102'600.00, CHF 19'980.00 und CHF 39'960.00 eigentlich von der J.________ AG stammten (a.a.O., pag. 04 113 605 und 05 113 068-70), alsdann aber in der Baubuchhaltung der Be- schwerdeführerin 2 als Leistungen an die K.________ AG verbucht wurden (a.a.O., pag. 05 113 164). Dass die Akontozahlungen den in der Zusatzvereinbarung vom 11. Dezember 2015 zum Aktionärsbindungsvertrag als Architektenhonorar verein- barten Betrag von CHF 500’000.00 (zzgl. MWST; a.a.O., pag. 04 113 012) überstei- gen, wird zu Recht nicht in Abrede gestellt. Auch nicht strittig ist, dass die K.________ AG der Beschwerdeführerin mit Akontorechnung vom 11. Novem- ber 2016 Mehrkosten fakturiert hatte, welche in der Folge als Leistungen an die K.________ AG verbucht wurden (a.a.O., pag. 04 113 571, 04 113 604 und 05 113 164). Dass deren buchhalterische Kompensation (a.a.O., pag. 05 113 008) unrechtmässig gewesen wäre, wird nicht vorgebracht. Unbestritten bleibt letztlich auch, dass der Betrag von CHF 167’552.95 im Jahr 2013 an die Q.________(GmbH) geleistet wurde, welche damals noch mit dem Projekt betraut war (a.a.O. pag. 05 113 170-171). Mit der Staatsanwaltschaft darf zwar davon ausgegangen werden, dass die über- höhten Honorarzahlungen an die K.________ AG im Einverständnis mit dem Anzei- geerstatter erfolgten. Aus den von ihm unterzeichneten Zahlungsaufträgen war ohne Weiteres ersichtlich, dass das gesamte Architektenhonorar insgesamt CHF 1'168’000.00 (inkl. der 2013 bereits an die Q.________ GmbH bezahlten CHF 167’552.95 [vgl. dazu die Rubrik «bisherige Zahlungen», a.a.O., pag. 05 113 068-097]) betragen sollte (a.a.O., pag. 05 113 075, 076, 081, 089, 091 und 097). Zumal dieser Betrag den in der Zusatzvereinbarung zum Aktionärsbin- dungsvertrag abgemachten Betrag von CHF 500’000.00 (zzgl. MWST) deutlich über- steigt, liegt der Schluss nahe, dass der zu viel überwiesene Betrag später ausgegli- chen werden sollte. Zu berücksichtigen ist indes, dass das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 141 IV 104 festgehalten hat, dass die Aktiengesellschaft auch in der Form einer Einpersonen-Aktiengesellschaft eine selbständige Vermögensträge- rin ist und ihr Vermögen nicht nur gegen aussen, sondern auch im Verhältnis zu den 14 einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes darstellt. Die Einpersonen-Aktienge- sellschaft ist daher auch für den sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Al- leinaktionär jemand anderer. Handlungen des Verwaltungsrats zum Nachteil der Einpersonen-Aktiengesellschaft können den Tatbestand der ungetreuen Geschäfts- besorgung erfüllen, auch wenn der Alleinaktionär darin einwilligt (BGE 141 IV 104 E. 3.2 und Regeste). Mit Blick auf die Strafbarkeit nach Art. 158 StGB ist mithin un- erheblich, ob die an der Gesellschaft wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en) mit der Zahlung einverstanden war(en); vielmehr ist von Relevanz, ob diese im Interessen der Gesellschaft getätigt wurde oder nicht und ob das Gesellschaftsvermögen da- durch Schaden genommen hat resp. in einem Masse gefährdet wurde, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert worden ist. Der Beschuldigte brachte im Rahmen der Strafanzeige gegen F.________ vor, dass er das Architekturhonorar in Absprache mit Letzterem in einem Kostenvoranschlag gegenüber der P.________ (Bank) mit CHF 1'168’000.00 angegeben habe, um eine genügend hohe Bankfinan- zierung zu erhalten (a.a.O., pag. 04 113 017). Ob die Akontozahlungen des Archi- tekturhonorars im Interesse der Beschwerdeführerin 2 erfolgt sind, kann offenblei- ben, da im Beschwerdeverfahren – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht anführt – unbestritten bleibt, dass eine buchhalterische Kompensation des Differenzbetrags zuzüglich des «Anteils GU-Honorar» von CHF 43'200.00 (dazu sogleich) erfolgte (a.a.O., pag. 05 113 008). Dass der Beschuldigte anfänglich noch geltend gemacht hatte, dass er das «verein- barungsgemäss zu viel bezogene Honorar» an den Anzeigeerstatter weitergeleitet bzw. den R.________ erstattet habe, wobei diese Zahlungen teilweise gar von sei- nem Privatkonto erfolgt seien, und erst nachdem der Anzeigeerstatter dies bestritten hatte, präzisierte, dass er das zu viel bezogene Honorar «in der Baubuchhaltung dem Kreditorenkonto der K.________ AG belastet und alsdann mit dem Darlehens- konto der K.________ AG in der B.________ AG verrechnet bzw. abgezogen» habe, schadet nicht. Wie dem Kontoblatt «24291.2 K.________ AG» der Baubuchhaltung der Beschwerdeführerin entnommen werden kann, wurde die Umbuchung des zu viel bezogenen Honorars bereits per 31. Dezember 2016 vorgenommen (a.a.O., pag. 05 113 164). Gleiches geht aus dem Kontoblatt des Passivkontos «2815 Kapi- tal K.________ AG» hervor (a.a.O., pag. 05 113 008). Dadurch, dass das zu viel bezogene Honorar auf dem Passivkonto Soll-seitig eingebucht wurde, entstand ge- genüber der K.________ AG eine Buchforderung zu Gunsten der Beschwerdefüh- rerin 2 (a.a.O., pag. 05 113 008). Dass diese Forderung von Vornherein nicht ein- bringlich gewesen wäre, wird nicht vorgebracht. Mithin lag auch zu keinem Zeitpunkt eine Vermögensgefährdung vor. Soweit die Beschwerdeführerin 2 schliesslich die Rechtmässigkeit der buchhalterischen Kompensation in Frage stellt und darauf hin- weist, dass diese nur deshalb möglich gewesen sei, weil der Beschuldigte eine ihm persönlich bzw. der K.________ AG zustehende Forderung in die Buchhaltung der B.________ AG aufgenommen und diese zur Verrechnung gebracht habe, wird we- der in der Eingabe des Anzeigeerstatters an die Staatsanwaltschaft vom 22. Fe- bruar 2022 noch in der Beschwerde dargelegt, inwiefern diese buchhalterischen Vor- gänge rechtlich und/oder nach den Grundsätzen der Rechnungslegung unzulässig gewesen wären. 15 Wenn die Beschwerdeführerin 2 mit Verweis auf die Eingabe des Anzeigeerstatters an die Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2022 vorbringt, dass das Fazit der Vor- instanz, wonach dem Beschuldigten bzw. der K.________ AG zusätzlich zum ver- einbarten Honorar von CHF 540’000.00 (inkl. MWST) auch noch ein «Anteil GU-Ho- norar» von CHF 43'200.00 (inkl. MWST) zugestanden habe, jeglicher Grundlage ent- behre, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Anzeigeerstatter brachte insoweit lediglich vor, dass wenn es sich bei dem von ihm bezogenen «GU-Honorar» tatsächlich um einen Gewinnvorbezug gehandelt und ein solcher auch der K.________ AG zug- standen hätte, dies ebenfalls in der Zusatzvereinbarung festgehalten worden wäre. Dies sei indessen nicht der Fall (a.a.O., pag. 04 116 007). Wie die Staatsanwalt- schaft oberinstanzlich anführt, legte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 23. November 2021 an die Staatsanwaltschaft insoweit jedoch nachvollziehbar und plausibel dar, dass in der Zusatzvereinbarung zum Aktionärsbindungsvertrag ein «GU-Honorar» zugunsten des Anzeigeerstatters mit der Absicht vereinbart worden war, dieses im Kostenvoranschlag für die Überbauung Löwenareal als Honorar zu deklarieren und damit die Möglichkeit zu schaffen, dem Anzeigeerstatter in regel- mässigen Tranchen liquide Mittel zukommen zu lassen. Die als «GU-Honorar» be- zeichneten Auszahlungen seien jedoch in Anrechnung an künftige Gewinne erfolgt; diesbezüglich sei zwischen F.________ und ihm in der Zusatzvereinbarung zum Ak- tionärsbindungsvertrag ein Verteilschlüssel von 80% zu 20% vereinbart worden. Wenn dem Anzeigeerstatter somit in Anrechnung zukünftiger Gewinne ein Betrag von CHF 160’000.00 ausbezahlt worden sei und dies einem Anteil von 80% entspre- che, stünden der K.________ AG nach diesem Verteilschlüssel 20%, ausmachend CHF 40’000.00 (zzgl. MWST) zu (a.a.O., pag. 05 111 015). Dass ein Gewinnvorbe- zug von CHF 200'000.00 vereinbart worden war, von dem der K.________ AG ent- sprechend dem Verteilschlüssel von 80% zu 20% ein Anteil von CHF 40'000.00 zu- gestanden habe, brachte der Beschuldigte denn auch bereits in seiner Strafanzeige gegen F.________ vor (a.a.O., pag. 04 113 017). Ebenfalls mit dem Ziel, Liquidität für den Anzeigeerstatter zu generieren, seien die Grundstückkosten im Kostenvor- anschlag um CHF 500’000.00 gesenkt und gleichzeitig das Architektenhonorar von CHF 500’000.00 auf CHF 1'000’000.00 erhöht worden (a.a.O., pag. 05 111 014). Dass diese Änderungen im Kostenvoranschlag tatsächlich erfolgten, ist mit der Staatsanwaltschaft aus den Versionen vom 20. Juli 2015 und 26. Januar 2016 er- sichtlich (a.a.O., pag. 05 113 175-178). Für die Richtigkeit der Ausführungen des Beschuldigten spricht weiter, dass in der Version vom 26. Januar 2016, welche kurz nach Abschluss der Zusatzvereinbarung zum Aktionärsbindungsvertrag vom 11. De- zember 2015 erstellt wurde, neu auch das «GU-Honorar» von CHF 160'000.00 ver- merkt wurde. Nur am Rande ist festzuhalten, dass der Anzeigeerstatter nicht bestrei- tet, sich statt des «GU-Honorars» von CHF 160'000.00 einen Betrag von CHF 240'000.00 ausbezahlt zu haben (Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme von F.________ im Verfahren W 20 407 vom 13. August 2020, S. 5 Z. 155-162), was darauf hindeutet, dass der Anzeigeerstatter tatsächlich private Li- quiditätsschwierigkeiten gehabt haben dürfte. Inwiefern es sich bei dem fraglichen Gewinnvorbezug nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand gehandelt haben soll, wird nicht dargelegt. 16 Nach dem Gesagten hat sich hinsichtlich des Vorwurfs des zu viel bezahlten Archi- tekturhonorars kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigen würde. Die diesbezügliche Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO erfolgte somit zu Recht. 9. 9.1 Zur Begründung der Verfahrenseinstellung hinsichtlich der von der Beschwerdefüh- rerin genannten Einzelbeträge von CHF 2'907.50, CHF 7'000.00 und CHF 10'000.00 führt die Vorinstanz oberinstanzlich an, dass der Beschuldigte im Rahmen der Stel- lungnahme vom 23. November 2021 an die Staatsanwaltschaft unter anderem auch dazu Angaben gemacht und Belege eingereicht hatte. Demnach handle es sich da- bei um Rückvergütungen finanzieller Vorleistungen an die S.________ (GmbH), an die T.________ AG und an die U.________ AG, welche die K.________ AG resp. der Beschuldigte persönlich für die R.________ erbracht hätten. Nachdem die Rechtmässigkeit der Zahlungen in der Replik erneut in Frage gestellt worden seien, habe der Beschuldigte in der Duplik weitergehende Ausführungen gemacht und zu- sätzliche Belege eingereicht. 9.2 9.2.1 Was den Betrag von CHF 2'907.50 anbelangt, rügt die Beschwerdeführerin 2 zu Recht, dass aus den vom Beschuldigten eingereichten Belegen nicht ersichtlich ist, dass die K.________ AG diesen vorgeschossen hat (a.a.O. pag. 05 116 019-029). Dem vom Anzeigeerstatter eingereichten Kontoabschluss der H.________ AG vom 31. März 2019 kann zudem entnommen werden, dass diese Rechnung auch vollum- fänglich von der H.________ AG bezahlt wurde (a.a.O., pag. 04 113 051). Zumal die diesbezügliche Rechnung an die H.________ AG adressiert ist (a.a.O., pag. 05 116 026), ist mit der Beschwerdeführerin 2 auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb eine allfällige Rückvergütung durch sie hätte erfolgen sollen. Bei dieser Aus- gangslage kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass die fragliche Über- weisung an die K.________ AG geschäftsmässig begründet ist. Entsprechend wurde das Verfahren insoweit zu Unrecht eingestellt. 9.2.2 Mit der Beschwerdeführerin 2 liegt auch hinsichtlich der Überweisung von CHF 7'000.00 der K.________ AG an die T.________ AG (Teppichhaus T.________) keine Rechnung vor, die belegen würde, dass es sich dabei um eine Schuld von ihr handeln würde. Der Beschuldigte reichte diesbezüglich nur ein Kon- toblatt mit dem Ausschnitt aus einem Kontoauszug ein (a.a.O., pag. 05 113 156 und 05 116 030). In seiner Eingabe vom 5. April 2022 an die Staatsanwaltschaft führte er jedoch aus, dass mit dem Teppichhaus T.________ vereinbart worden sei, dass ein Anteil in WIR bezahlt werden dürfe. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeit- punkt über kein WIR-Guthaben verfügt habe, habe die K.________ AG CHW 7'000.00 an das Teppichhaus bezahlt und sich CHF 7'000.00 vergüten lassen (a.a.O., pag. 05 114 006). Aus dem vom Beschuldigten eingereichten Kontoblatt mit dem Ausschnitt des Kontoauszugs ist ersichtlich, dass am 2. März 2018 eine Zah- lung an die T.________ AG in WIR (CHW 7'000.00) erfolgte, wobei unter der Rubrik «Mitteilung / Referenz» «WIR Anteil D.________ AG» vermerkt wurde (a.a.O., pag. 05 113 156 und 05 116 030). Aus dem vom Anzeigeerstatter eingereichten 17 Kontoabschluss vom 31. März 2018 der Beschwerdeführerin 2 ist ferner ersichtlich, dass die Zahlung an die K.________ AG von CHF 7'000.00 am 5. März 2018 erfolgte (a.a.O., pag. 04 113 107). Letzteres spricht dafür, dass es sich dabei in der Tat um eine Rückzahlung der von der K.________ AG vorgenommenen WIR-Zahlung von CHW 7'000.00 handelt. Gleichentags erfolgte zudem eine Zahlung von CHF 15'000.00 an die T.________ AG direkt, was dafürspricht, dass die Forderung der T.________ AG teils in WIR und teils in CHF bezahlt werden durfte. Daraus wird deutlich, dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin 2 an die K.________ AG überwiesenen CHF 7'000.00 kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigen würde. Mithin wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten diesbezüglich zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO eingestellt. 9.2.3 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Behauptung des Beschuldig- ten, wonach er mit der U.________ AG ausgehandelt habe, einen Betrag von CHF 10’000.00 in WIR bezahlen zu dürfen und dieser Betrag alsdann via Yves V.________ in Verrechnung eines privaten Guthabens an die U.________ AG über- wiesen worden sei, unbelegt geblieben sei, kann der Beschwerdeführerin 2 nicht gefolgt werden. Auf dem sich auf der vom Beschuldigten eingereichten Schlussrech- nung der U.________ AG befindlichen Post-it ist zwar ein Totalbetrag von «50'000.00» notiert, welcher sich aus einem Betrag von «40'000.00» und einem Be- trag von «10'000.00», bei dem «W.________ GU» vermerkt ist und in WIR überwie- sen werden sollte, ergibt. Darüber hinaus weist die genannte Schlussrechnung eine handschriftliche Notiz auf, aus welcher hervorgeht, dass eine Person namens «V.________» einen Betrag von «10’000.00» in WIR direkt an die U.________ AG überweisen würde. Zudem wurde vermerkt, dass ein Vorschuss von «10'000.00» auf das W.________-Konto der Beschwerdeführerin 2 zu überweisen ist (a.a.O., pag. 05 116 031). Am 29. Dezember 2017 wurden alsdann von einem Konto der P.________(Bank) CHF 10'000.00 auf das W.________-Konto der Beschwerdefüh- rerin 2 mit der IBAN .________ überwiesen (a.a.O., pag. 05 116 035); weitere CHF 40'000.00 wurden direkt an die U.________ AG bezahlt (a.a.O., pag. 05 116 035). Gleichentags wurden in der Baubuchhaltung auf dem Kontoblatt «24 271 U.________ AG» eine Zahlung von CHF 40'000.00 und eine WIR Zahlung im Wert von CHF 10'000.00 verbucht (a.a.O., pag. 05 116 032). Am 30. Januar 2018 wurde dem Beschuldigten persönlich vom vorgenannten W.________-Konto der Be- schwerdeführerin 2 ein Betrag von CHF 10'000.00 mit dem Vermerk «10 WIR U.________» vergütet (pag. 05 116 034). Dabei dürfte es sich um die Rück- zahlung des am 29. Dezember 2017 vorgeleisteten Betrags handeln. Auch hinsichtlich der an den Beschuldigten überwiesenen CHF 10'000.00 hat sich mithin kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde. Das Verfah- ren gegen den Beschuldigten wurde auch insoweit zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO eingestellt. 9.2.4 Was die in der Beschwerde erwähnte Prämienrückvergütung der Basler Versiche- rung von CHF 1'417.40 anbelangt, ist der Beschwerdeführerin 2 beizupflichten, wenn sie vorbringt, dass der Beschuldigte in der Duplik ausdrücklich eingestanden hat, dass er sich das Recht herausgenommen habe, diese zu vereinnahmen, obwohl der fragliche Betrag der Beschwerdeführerin 2 zugestanden hätte (a.a.O. 18 pag. 05 114 017). Dass die Staatsanwaltschaft oberinstanzlich – ohne dies weiter zu belegen – anführt, dass davon auszugehen sei, dass der Treuhänder diese «Verein- nahmung» auf dem Kontokorrentkonto der K.________ AG bei der Beschwerdefüh- rerin 2 korrekt zulasten der K.________ AG verbucht habe, genügt nicht. Daraus folgt, dass das Verfahren insoweit nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO hätte eingestellt werden dürfen. 10. 10.1 Zur Begründung der Verfahrenseinstellung (gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO) hinsichtlich des Vorwurfs, wonach der Beschuldigte die auf dem Restaurant L.________ lastende und zugunsten der Beschwerdeführerin 2 um CHF 300'000.00 aufgestockte Hypothek nicht vereinbarungsgemäss verwendet haben soll, führte die Staatsanwaltschaft sodann aus, was folgt: Wie die zwischen F.________ und A.________ getroffenen Vereinbarungen in Bezug auf die Höhe des von A.________ beizusteuernden Anteils auszulegen sind, muss hier nicht abschliessend beurteilt wer- den. Festzustellen ist aber immerhin, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft der von A.________ eingebrachte Betrag sich tatsächlich auf rund CHF262'000.00 beläuft und nicht bloss rund CHF 58’000.00 beträgt, wie in der Strafanzeige behauptet wurde […]. Allein dieser Umstand relativiert den Vorwurf der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen bereits beträchtlich. Hinzu kommt vor allem aber Folgendes: Aus den beiden erwähnten Vereinbarungen ergibt sich, dass diese zwischen den Privatpersonen F.________ und A.________ zugunsten der D.________ AG, die selber nicht Vertragspartei war, ab- geschlossen wurden. Die allfällig eingegangene Verpflichtung, einen Geldbetrag bestimmter Höhe für die D.________ AG zur Verfügung zu stellen, betraf somit A.________ als Aktionär und Privatperson. Im Nichtzurverfügungstellen dieses Geldbetrages könnte damit allenfalls eine Vertragsverletzung der Privatperson A.________ gegenüber der Privatperson F.________ gesehen werden. Hingegen würde das Verhalten keine Verletzung der Treuepflicht des Verwaltungsrats A.________ gegenüber der D.________ AG darstellen. Dass sich der vom Beschuldigten eingebrachte Betrag tatsächlich auf rund CHF 262'000.00 und nicht bloss – wie vom Anzeigeerstatter behauptet – rund CHF 58'000.00 belaufe, begründete die Staatsanwaltschaft in Ziff. 6.3.1 der ange- fochtenen Verfügung folgendermassen: […]. - Neben der – auch von F.________ anerkannten Zahlung eines Betrags von CHF 58’589.45 ist von Seiten A.________ zudem auch die Forderung der X.________ GmbH in der Höhe von CHF 63’897.95 getilgt worden. Offenbar wird auch dies von F.________ nicht mehr grundsätz- lich bestritten (Anmerkung der Kammer: Dazu verweist die Vorinstanz auf Ziff. 3.1 der Replik des Anzeigeerstatters vom 22. Februar 2022). - A.________ hat belegt, dass die H.________ AG mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mit- telland vom 26.08.2021 zur Bezahlung eines Betrags von CHF 140’091.95 zuzüglich Zinsen an die Q.________ GmbH verurteilt wurde (Anmerkung der Kammer: Dazu verweist die Vorinstanz auf pag. 05 113 277-278 der Akten W 21 352). In der Vereinbarung vom 18.03.2019 hat A.________ die Übernahme der der latenten Forderung «Q.________» in Aussicht gestellt. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass A.________ dieser Verpflichtung im Verhältnis zu F.________ 19 nicht nachgekommen wäre. Ob und wie A.________ die Gläubigerin Q.________ GmbH schliesslich befriedigt hat, ist diesbezüglich nicht von Belang. - Der Hinweis in den Ziff. 29/30 der Replik von Rechtsanwalt G.________, A.________ Zahlungen resp. Schuldübernahmen seien gar nicht von ihm persönlich, sondern von der H.________ AG geleistet worden, ist unbehelflich: Dass die Finanzierung von A.________ Beitrag an die D.________ AG im Wesentlichen von der H.________ AG stammen würde, war ja bereits auf- grund des Hinweises in der Vereinbarung vom 18.03.2019 klar, Letztere werde hier für die Hy- pothek aufstocken. F.________ war mit diesem Vorgehen offenkundig einverstanden. Das Vor- gehen erscheint insofern unbedenklich, als A.________ an der H.________ AG unterdessen allein wirtschaftlich berechtigt Ist. [...]. 10.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, dass die Argumentation, wonach die fraglichen Vereinbarungen vom Anzeigeerstatter und dem Beschuldigten als Ak- tionäre und nicht als Verwaltungsräte unterzeichnet worden seien und eine allfällige Verletzung der darin geregelten Pflichten keine Treuepflichtverletzung des Verwal- tungsrats A.________ gegenüber der Beschwerdeführerin 2 darstelle, aktenwidrig und seitens des Beschuldigten auch widersprüchlich sei. Der Beschuldigte habe nicht nur in seiner Strafanzeige gegen F.________, sondern auch in der Stellung- nahme vor der Vorinstanz und der Zivilklage zuhanden des Regionalgerichts Bern- Mittelland immer wieder geltend gemacht, nicht er selbst, sondern die K.________ AG sei Aktionärin der R.________; der Anzeigeerstatter und er hätten sich mit der fraglichen Vereinbarung als Verwaltungsräte vertraglich zu einer bestimmten Vorge- hensweise zur Befriedigung der Kreditoren der D.________ AG verpflichtet. Zugleich habe er dem Anzeigeerstatter im Zivilverfahren CIV 20 4848 vorgeworfen, sich ge- genüber der Beschwerdeführerin 2 nicht nur vertrags- sondern auch treuwidrig zu verhalten, wenn er die Vereinbarung nicht erfülle. Dasselbe müsse auch für den Be- schuldigten gelten. Erst als ihm bewusst geworden sei, dass im Zivilverfah- ren CIV 20 4848 ein Nichteintretensentscheid drohe und er sich der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung strafbar gemacht haben könnte, habe er begonnen, geltend zu machen, dass der Anzeigeerstatter und er die fraglichen Vereinbarungen als Aktio- näre unterzeichnet hätten. Diese offensichtlich falsche Argumentation habe die Staatsanwaltschaft nun unhinterfragt übernommen. Tatsache sei aber, dass sich der Beschuldigte in Ziff. 3 der Vereinbarung vom 18. März 2019 als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 ausdrücklich dazu verpflichtet habe, der Letzteren liquide Mit- tel im Umfang von CHF 200’000.00 zur Verfügung zu stellen und zu diesem Zweck die auf dem Restaurant L.________ lastende Hypothek zu Gunsten der Beschwer- deführerin 2 aufzustocken. Aus der um CHF 300’000.00 aufgestockten Hypothek seien sodann jedoch nur die Kosten für das Dachflächenfenster im Betrag von CHF 58’589.45 und die Rechnung der X.________ GmbH über CHF 63'897.95, insge- samt ausmachend CHF 122’487.40, getilgt worden. Bis zu dem in Aussicht gestell- ten Betrag von CHF 200’000.00 bestehe somit noch eine Differenz von CHF 77’512.60. Dieser Betrag sowie weitere fast CHF 100’000.00 aus der zu Guns- ten der Beschwerdeführerin 2 aufgestockten Hypothek seien indes statt in die Be- schwerdeführerin 2 in die K.________ AG geflossen, was dazu geführt habe, dass 20 die Kreditoren-Problematik der Beschwerdeführerin 2 nicht habe gelöst werden kön- nen. Von einem klar straflosen Verhalten des Beschuldigten könne daher auch inso- weit nicht gesprochen werden. 10.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Verfahrenseinstellung in diesem Punkt zu Recht erfolgt ist: 10.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Beschuldigte und der Anzeigeerstatter den Vorschlag von A.________ betreffend eine Lösung zwischen den Partnern der R.________-Gruppe vom 24. Dezember 2018 (Akten W 21 352, pag. 04 113 502- 505) und die Vereinbarung vom 18. März 2018 betreffend Ergänzung/Abänderung «Vorschlag» vom 22./24. Dezember 2018 (a.a.O., pag. 04 113 506-507) als Aktio- näre bzw. als natürliche Personen oder als Verwaltungsräte der Beschwerdeführe- rin 2 abgeschlossen haben und wer dadurch verpflichtet wurde, in erster Linie zivil- rechtlicher Natur ist. Gleich verhält es sich mit der Frage, in welchem Umfang die Vertragsparteien verpflichtet wurden. Das damit verbundene Zivilverfahren CIV 20 4848 (vgl. dazu Beschwerdebeilage 11) wurde zwischenzeitlich mit einem Nichteintretensentscheid erledigt. 10.3.2 Unbesehen davon, was der Beschuldigte in bisherigen Rechtsschriften vorgebracht hat, muss davon ausgegangen werden, dass der Anzeigeerstatter und der Beschul- digte die fraglichen Vereinbarungen als Privatpersonen abgeschlossen haben. Wie die Staatsanwaltschaft oberinstanzlich ausführte, haben sich der Beschuldigte und der Anzeigeerstatter in der Vereinbarung vom 18. März 2019 betreffend Ergän- zung/Abänderung «Vorschlag» vom 22./24. Dezember 2018 dazu verpflichtet, li- quide Mittel aus ihrem privaten Vermögen zu beschaffen und der Beschwerdeführe- rin 2 zugänglich zu machen (a.a.O., pag. 04 113 506-507). Während sich der Anzei- geerstatter damit insbesondere dazu verpflichtete, die auf seinen Namen lautende Wohnung N.________(Ort) GB .________ und AEP N.________(Ort) GB .________ zu verkaufen, wurde unter anderem vereinbart, dass der Beschuldigte die latente «Forderung Q.________» von rund CHF 140'000.00 und mit der ihm gehörenden K.________ AG die H.________ AG übernehmen würde (a.a.O., pag. 04 113 506-507). Dass die beiden diese Vereinbarung als Privatpersonen ein- gegangen sein müssen, zeigt sich schon allein daran, dass ansonsten die Beschwer- deführerin 2 eine Verpflichtung zulasten der Privatvermögen ihrer Verwaltungsräte bzw. wirtschaftlich Berechtigten und gleichzeitig zugunsten von sich selbst einge- gangen wäre. Die Staatsanwaltschaft führt alsdann zutreffend aus, dass es sich im Falle, dass der Beschuldigte und der Anzeigeerstatter ihren vertraglichen Pflichten nicht oder ungenügend nachgekommen wären, um eine Vertragsverletzung handeln, diese aber keine Verletzung der Treuepflicht eines Verwaltungsrats gegenüber der Aktiengesellschaft darstellen würde. So besteht keine gesetzliche Pflicht des Ver- waltungsrats, der Aktiengesellschaft aus seinem privaten Vermögen finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Auch sind Aktionäre zu keinen finanziellen Leistungen ver- pflichtet, die über den Umfang des zu liberierenden Aktienkapitals hinausgehen; eine statutarische Pflicht, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Aus- gabe festgesetzten Betrag, wäre unzulässig (Art. 680 Abs. 1 des Bundesgesetzes 21 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Ob- ligationenrecht] [OR; SR 220]). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB ist damit von Vornherein nicht erfüllt. 10.4 Demnach erfolgte die Verfahrenseinstellung gestützt Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO zu Recht. 11. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als das Strafverfahren wegen unge- treuer Geschäftsbesorgung hinsichtlich der geltend gemachten Beträge von CHF 2'907.50 (E. 9.2.1) und CHF 1'417.40 (E. 9.2.4) zu Unrecht eingestellt wurde; vielmehr ist das Strafverfahren diesbezüglich fortzuführen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechts- mittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der beiden Beschwer- deverfahren BK 22 475 und 476 werden auf je CHF 2'000.00 bestimmt. Zufolge Nichteintretens auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gilt diese als vollständig unterliegend und hat die von ihr verursachten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Betreffend die auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 entfallenden Kosten ist zunächst zu beach- ten, dass auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 rund zur Hälfte nicht auf die Beschwerde eingetreten werden konnte (E. 2.5). Kommt hinzu, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 – soweit sie der materiellen Beurteilung überhaupt zugänglich war – einzig hinsichtlich der geltend gemachten CHF 2'907.50 (E. 9.2.1) und CHF 1'417.40 (E. 9.2.4) gutgeheissen wird. Unter Berücksichtigung der vorer- wähnten Umstände (ausmachend ca. 10%) sowie der Gehörsverletzung zum Nach- teil der Beschwerdeführerin 2 (E. 6.3 und 6.4) (ausmachend ca. 10%) rechtfertigt es sich, ihr 80% der auf ihre Beschwerde entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1’600.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 400.00 werden vom Kanton getragen. 12.2 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation zudem Anspruch auf eine angemessene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmit- telverfahren. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Be- schwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine (teilweise) Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Bas- ler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Nach dem Gesagten haben grundsätzlich sowohl die Beschwerdeführerin 2 als auch der Beschuldigte gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO Anspruch auf eine (teilweise) Entschädigung. Der Beizug 22 eines Anwaltes ist mit Blick auf die Komplexität der Vorwürfe angemessen. Es ist davon auszugehen, dass die Strafsache im Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafge- richt erledigt worden wäre. Der anwendbare Tarifrahmen reicht damit gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Bst. d der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) von CHF 50.00 bis CHF 40’000.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG]; BSG 168.11). Rechtsanwalt C.________ macht mit Kostennoten vom 6. Oktober 2023 pro Be- schwerde bzw. pro Beschwerdeführerin einen Aufwand von CHF 3'529.85 (Honorar von CHF 3'200.00 zzgl. Auslagen von CHF 77.50 und MWST von CHF 252.35), total CHF 7'059.70 geltend. Mit Blick auf den gebotenen Aufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses erscheint eine Entschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens als angemessen; die eingereichten Honorarfor- derungen geben mithin zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ihrem Unter- liegen hat die Beschwerdeführerin 1 jedoch keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. Was die Entschädigung der Beschwerdeführerin 2 anbelangt, ist zu berück- sichtigen, dass der Kostentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Der Beschwerdeführerin 2 wird daher eine Ent- schädigung von CHF 705.95 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese wird mit den der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegenden Ver- fahrenskosten von CHF 1’600.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die von der Be- schwerdeführerin noch zu bezahlenden Verfahrenskosten reduzieren sich dadurch auf CHF 894.05. Der Beschuldigte ist im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Die ihm ent- standenen Aufwendungen sind daher als geringfügig zu bezeichnen, weshalb ihm keine Entschädigung ausgerichtet wird. 23 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 2 verletzt wurde. 3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird insoweit gutgeheissen, als das Straf- verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung hinsichtlich der geltend gemachten Beträge von CHF 2'907.50 und CHF 1'417.40 zu Unrecht eingestellt wurde. Ziff. 1 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 14. November 2022 (W 21 352) wird insoweit aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens BK 22 475, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. 5. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens BK 22 476, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden im Umfang von CHF 1'600.00 der Beschwerdeführerin 2 aufer- legt. Die verbleibenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 6. Der Beschwerdeführerin 1 wird keine Entschädigung ausgerichtet. 7. Der Beschwerdeführerin 2 wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 705.95 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Diese wird mit den der Beschwer- deführerin 2 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1’600.00 verrechnet, so dass sich die von ihr noch zu bezahlenden Verfahrenskosten auf CHF 894.05 reduzieren. 8. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 9. Zu eröffnen: - den Straf-und Zivilklägerinnen/Beschwerdeführerinnen 1+2, beide v.d. Rechtsan- walt Dr. C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Straf- und Zivilkläger F.________ (per B-Post) 24 Bern, 12. Oktober 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 25