13 auszurichtenden Honorar hinzu kommen die zu keinen Beanstandungen Anlass gebenden Auslagen von CHF 195.10 und 7.7% Mehrwertsteuer auf CHF 3'695.10, ausmachen CHF 284.50. Es resultiert ein vom Kanton Bern an die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 auszurichtendes Honorar von insgesamt CHF 3'979.60. 7.3 Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm sind somit von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.