17 Abs. 1 Bst. f und d PKV – es handelt sich vorliegend für die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 um einen instanzabschliessenden Entscheid – ein Honorar (ohne Auslagen und MWST) von CHF 3'500.00. Ein Zuschlag gemäss Art. 18 PKV – wie von Rechtsanwalt C.________ geltend gemacht – erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt. Es liegt – wie dargetan wurde – kein Verfahren vor, welches besonders viel Zeit und Arbeit beansprucht hat. Zum