nicht in Abrede gestellt wird. Der Aktenumfang mit 4 Bundesordnern zuzüglich eines edierten Bundesordners (Verfahren PEN 21 293/293) erweist sich als durchschnittlich und betreffend die vorliegende Fragestellung leicht überschaubar. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache, der knapp durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses sowie des unterdurchschnittlichen Zeitaufwandes hat das Honorar für das Verfahren BK 22 473+474 deshalb im unteren Bereich des Tarifrahmens gemäss der PVK zu liegen. Es rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst.