Es sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Vergleich zu anderen Fällen betreffend Nichtzulassung als Privatklägerschaft keine Besonderheiten auszumachen. Das Beschwerdeverfahren bot zudem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, zumal sich die Lehre übereinstimmend für eine Nichtigkeit des Verwaltungsratsbeschlusses zufolge fehlender Einladung ausspricht und die unterlassene Einladung vom Beschuldigten und Rechtsanwalt I.________ nicht in Abrede gestellt wird.