als deren Rechtsvertreter. Angesichts dieses begrenzten, leicht überblickbaren Verfahrensgegenstandes erweist sich der diesbezügliche gebotene Zeitaufwand klar als unterdurchschnittlich. Die Bedeutung der Streitsache ist im Vergleich zu anderen Beschwerdeverfahren betreffend Nichtzulassung als Privatklägerschaft als durchschnittlich zu bezeichnen. Es sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Vergleich zu anderen Fällen betreffend Nichtzulassung als Privatklägerschaft keine Besonderheiten auszumachen.