Die Honorarforderung erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a und b des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) und Art. 17 Abs. 1 Bst. f und d der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.81; Tarifrahmen für das Beschwerdeverfahren: CHF 200.00 – CHF 40'000.00) als deutlich überhöht. Dies aus folgenden Gründen: Das vorliegende Beschwerdeverfahren betraf einzig die Frage der Privatklägerstellung der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 sowie die Nichtzulassung von Rechtsanwalt C.________ als deren Rechtsvertreter.