rerin 2 in Sachen Privatklägerschaft im Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu beauftragen und konnte sich dieser in der Folge rechtsgültig innert Frist am 7. November 2022 namens der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 als Privatklägerschaft konstituieren (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 127 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde betreffend die Anfechtung von Ziff. 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2022 (Nichtzulassung Privatklägerschaft) und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. November 2022 (Nichtzulassung von Rechtsanwalt C.________