Dass die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung unmittelbar in ihren eigenen Rechten verletzt und damit als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO grundsätzlich berechtigt sind, sich als Privatkläger zu konstituieren, ist zu Recht unbestritten. Mangels gültigen Entzugs und weiterhin bestehender Einzelzeichnungsberechtigung stand es dem Anzeigeerstatter folglich zu, am 4. November 2022 Rechtsanwalt C.________ mit der Vertretung der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdefüh-