Dem Anzeigeerstatter wurde die Zeichnungsberechtigung nicht rechtsgültig entzogen. Die Handelsregistereinträge vom 27. Mai 2020 betreffend fehlende Zeichnungsberechtigung des Anzeigeerstatters für die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 sind unrichtig. Die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit des Handelsregistereintrags wurde umgestossen. Es ist davon auszugehen, dass der Anzeigeerstatter weiterhin über eine Einzelzeichnungsberechtigung für die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 verfügt.