Es kommt mithin nicht darauf an, ob das übergangene Verwaltungsratsmitglied den Beschluss mit seiner Stimmkraft hätte verhindern können (vgl. BGE 137 III 460 E. 3.3.2 betreffend Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses bei Nichteinladung eines Aktionärs). 6.6 Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass die anlässlich der Verwaltungsratssitzungen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 am 15. Mai 2020 getroffenen Beschlüsse mangels formell gültiger Einberufung sämtlicher Verwaltungsratsmitglieder nichtig sind (vgl. auch Ziff. I/2 der Anklageschrift gegen den Beschuldigten und Rechtsanwalt