21 der Statuen der Beschwerdeführerin 2). Zudem führt – wie vorstehend dargetan wurde – bereits die blosse Tatsache, dass ein Teil des Verwaltungsrats nicht eingeladen worden ist, zur Nichtigkeit des Verwaltungsratsbeschlusses (sog. formelle Nichtigkeit). Es kommt mithin nicht darauf an, ob das übergangene Verwaltungsratsmitglied den Beschluss mit seiner Stimmkraft hätte verhindern können (vgl. BGE 137 III 460 E. 3.3.2 betreffend Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses bei Nichteinladung eines Aktionärs).