11 schuldigte als Verwaltungsratspräsident einzig betreffend die Beschwerdeführerin 1 bei Stimmengleichheit den Stichentscheid gehabt hätte (vgl. Art. 21 der Statuten der Beschwerdeführerin 1), nicht indes betreffend die Beschwerdeführerin 2. Hinsichtlich dieser Gesellschaft hätte der Anzeigeerstatter als Präsident des Verwaltungsrates den Stichentscheid gefällt (vgl. Art. 21 der Statuen der Beschwerdeführerin 2).