O., § 13 N 633 f.). Ein solcher Interessenskonflikt – insbesondere ein Insichgeschäft – ist vorliegend nicht auszumachen, zumal sich der Verwaltungsrat als solcher gemäss den Statuen selbst konstituiert (vgl. Art. 19 und 24 der Statuten der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2) und in den Statuen kein Ausstandsgrund für den Fall vorgesehen ist, dass es um den Entzug der eigenen Zeichnungsberechtigung geht (vgl. E. 6.3 hiervor; Prinzip der Selbstorganisation).