Demzufolge kann jeder Verwaltungsrat auch in Angelegenheiten, in denen er persönliche, der Gesellschaft mehr oder minder zuwiderlaufende Interessen hat, mitbestimmen (Art. 713 OR). Die blosse Berührung eigener Interessen genügt zum Erlöschen des Stimmrechts nicht. Vielmehr muss ein intensiver Interessenskonflikt vorliegen. Ein solcher ist insbesondere bei eigentlichen Insichgeschäften, also bei Verstössen gegen das Selbst- und Doppelkontrahierens, gegeben (vgl. BÜHLER, a.a.O., N. 144 zu Art. 717 OR; BÖCKLI, a.a.O., § 13 N 633 f.).