und 202 ff. des Protokolls; vgl. auch S. 4 f. des Schreibens von Rechtsanwalt I.________ vom 10. März 2021), vermag er folglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Kommt hinzu, dass das Aktienrecht in Bezug auf Interessenskonflikte des Verwaltungsrates keine allgemeine Ausstandspflicht kennt, wie sie etwa im Vereinsrecht (Art. 68 Abs. 1 ZGB) enthalten ist. Eine Ausstandspflicht nur schon beim Vorliegen gewisser Eigeninteressen anzunehmen, wäre im Bereich des Aktienrechts denn auch nicht praktikabel. Demzufolge kann jeder Verwaltungsrat auch in Angelegenheiten, in denen er persönliche, der Gesellschaft mehr oder minder zuwiderlaufende Interessen hat, mitbestimmen (Art. 713 OR).