des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. November 2020). Das bewusste Nichteinladen eines Verwaltungsratsmitglieds zur einer Verwaltungsratssitzung und damit eine Missachtung von zwingend gewährten Individualrechten stellt gemäss übereinstimmender Lehre ein schwerwiegender formeller Mangel dar, welcher zur Nichtigkeit der an dieser Sitzung getroffenen Beschlüssen führt (vgl. E. 6.4 hiervor; vgl. auch BGE 115 II 468 E. 3b betreffend Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung, zu welcher nur ein Teil der Aktionäre eingeladen wurde, auf welchen Bundesgerichtsentscheid u.a. PLÜSS/FACINCANI-KUNZ, a.a.O., N. 7 zu Art. 714 OR verweist).