__ stellen nicht in Abrede, dass der Anzeigeerstatter zu den Verwaltungsratssitzungen vom 15. Mai 2020 nicht eingeladen worden war und daher daran nicht hat teilnehmen können (vgl. Z. 36 f., 49 ff., 219 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 24. November 2020; vgl. S. 4 des Schreibens von Rechtsanwalt I.________ an die Staatsanwaltschaft im Verfahren BM 20 25987//PEN 21 293/294 vom 10. März 2021). Es steht zwar in den Verwaltungsrastsitzungsprotokollen geschrieben, dass der Anzeigeerstatter «entschul-