Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Nichtigkeit der Verwaltungsratsbeschlüsse berufen würden, sind nicht auszumachen. Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 auf eine Nichtigkeit der Verwaltungsratsbeschlüsse vom 15. Mai 2020 zu erkennen. Der Beschuldigte wie auch dessen damaliger Rechtsanwalt I.________ stellen nicht in Abrede, dass der Anzeigeerstatter zu den Verwaltungsratssitzungen vom 15. Mai 2020 nicht eingeladen worden war und daher daran nicht hat teilnehmen können (vgl. Z. 36 f., 49 ff., 219 ff.