Es ist evident, dass die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 ein rechtsgenügliches Interesse an der Geltendmachung der Nichtigkeit der Verwaltungsratsbeschlüsse haben, ist es ihnen doch nur bei Annahme der Nichtigkeit der Verwaltungsratsbeschlüsse möglich, sich durch den Anzeigeerstatter als nebst dem Beschuldigten einziges weiteres Verwaltungsratsmitglied der beiden Gesellschaften als Privatklägerschaft im Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu konstituieren. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Nichtigkeit der Verwaltungsratsbeschlüsse berufen würden, sind nicht auszumachen.