Eine Nichtigkeit kann von jedermann, welcher ein rechtliches Interesse nachweist, gegenüber jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Die Nichtigkeit ist von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten und kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (vgl. STEHLE/REICHLE, a.a.O., N. 2 zu Art. 714 OR; vgl. E. 6.4 hiervor).