__ wegen Urkundenfälschung und unwahren Angaben gegenüber der Handelsregisterbehörde zum Nachweis der Unrichtigkeit des Eintrags bislang offensichtlich nichts resp. nichts Erfolgsversprechendes unternommen hat. Entsprechendes wird auch vom Anzeigeerstatter nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 berufen sich in ihrer Beschwerde indes auf eine Nichtigkeit der Verwaltungsratsbeschlüsse vom 15. Mai 2020. Eine Nichtigkeit kann von jedermann, welcher ein rechtliches Interesse nachweist, gegenüber jedermann jederzeit geltend gemacht werden.