Es obliegt dem Anzeigeerstatter nachzuweisen, dass der Handelsregistereintrag falsch ist (sog. Umkehr der Beweislast). Zutreffend ist auch, dass der Handelsregistereintrag seit nunmehr über zweieinhalb Jahren (27. Mai 2020) in seiner jetzigen Fassung (keine Zeichnungsberechtigung des Anzeigeerstatters) Bestand hat, woraus mit grosser Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass der Anzeigeerstatter nebst der Einreichung einer Strafanzeige gegen den Beschuldigten und dessen damaligen Rechtsanwalt I.________ wegen Urkundenfälschung und unwahren Angaben gegenüber der Handelsregisterbehörde zum Nachweis der Unrichtigkeit des Eintrags bislang offensichtlich nichts resp.