9 die durch sie bezeugten Tatsachen – wie den Entzug der Zeichnungsberechtigung – vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Das Bestehen eines im Handelsregister eingetragenen Sachverhalts wird bis zum Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Eintragung von Gesetzes wegen vermutet (sog. verstärkte Beweiskraft des öffentlichen Registers). Der Beweis der Unrichtigkeit des Handelsregistereintrags kann mit allen Beweismitteln geführt werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 ZGB). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.