Auch betreffend die Beschwerdeführerin 2 ist weiteres einziges Verwaltungsratsmitglied der Beschuldigte (Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift). Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht festgehalten wurde, enthält Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) eine vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung abweichende gesetzliche Beweisregel, wonach öffentliche Register – wie das Handelsregister – für