Nichtigkeit ist bei Vorliegen schwerwiegender Verstösse gegen zwingende und grundlegende Normen des Aktienrechts anzunehmen (BGE 138 III 204 E. 4.2, 133 III 77 E. 5, 115 II 468 E. 3.b). Nichtig sind bei sinngemässer Anwendung von Art. 706b Ziff. 1 und 2 OR insbesondere Beschlüsse, welche die zwingend gewährten Individualrechte, namentlich die Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Verwaltungsratsmitglieder verletzen, insbesondere das Recht auf Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen gemäss Art. 713 OR.